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Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) stellt Unternehmen vor neue Herausforderungen in der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Ein optimierter CSRD-Zeitplan ist für deutsche Unternehmen essenziell, um eine effiziente und korrekte Berichterstattung zu gewährleisten. Diese ist jedoch an verschiedene Parameter geknüpft: Dazu zählen die aktuelle Gesetzeslage in Deutschland, die geltenden Ausnahmeregelgungen für Unternehmen sowie eine optimale Vorbereitung auf den komplexen Prozess der Berichterstattung. Gerade diese Vorbereitung benötigt zeitlichen Vorlauf, weswegen sich Unternehmen früh mit der korrekten Umsetzung beschäftigen sollten. Mit Blick auf das Jahr 2025 ist außerdem davon auszugehen, dass dies für viele Unternehmen das erste berichtspflichtige Jahr sein wird. Mit Hilfe eines individuell erstellten CSRD-Zeitplans durch den CSRD Quick Check (siehe unten), starten Unternehmen sorgenfrei und optimal vorbereitet in ihre erste Berichterstattung.
Die Umsetzungspflicht der CSRD für deutsche Unternehmen
Die CSRD erweitert die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung in der EU deutlich. Nach aktuellem Stand ist die Gesetzeslage in Deutschland noch unklar, jedoch ist davon auszugehen, dass ab 2025 immer mehr deutsche Unternehmen von der CSRD-Berichterstattungspflicht betroffen sein werden. Durch eine genaue Umsetzung des CSRD-Zeitplans und eine korrekte Berichterstattung gelingt es Unternehmen außerdem ihre Nachhaltigkeitsziele klar zu kommunizieren und das Vertrauen bei Stakeholder und Partnern zu stärken.
Entstehung und Notwendigkeit der CSRD
Die CSRD wurde von der Europäischen Kommission entwickelt, um die bestehende Non-Financial Reporting Directive (NFRD) zu erweitern und zu modernisieren. Sie wurde 2021 vorgestellt und ist Teil der EU-Agenda zur Förderung nachhaltiger Finanzierungen und zur Erreichung der Klimaziele. Die CSRD zielt darauf ab, Unternehmen dazu zu verpflichten, detaillierte und vergleichbare Informationen zu Umwelt-, Sozial- und Governance-Aspekten (ESG) offenzulegen. Damit sollen bestehende Lücken in den Berichtspflichten geschlossen und die Nachhaltigkeitsberichterstattung erweitert werden. Ihr Ziel ist es, die Verantwortung europäischer Unternehmen in Bezug auf Nachhaltigkeit zu stärken und verbindliche EU-weite Standards für die Berichterstattung zu etablieren. Ihre Einführung ist eine Reaktion auf die wachsende Nachfrage von Investoren und der Gesellschaft nach mehr Transparenz in Bezug auf Nachhaltigkeit. Die Richtlinie wird ab 2025 schrittweise umgesetzt und betrifft eine breitere Gruppe von Unternehmen als die NFRD.
Zentrale Neuerungen in der CSRD
Folgende zentralen Neuerungen sind in der CSRD festgehalten:
- Erweiterte, vereinheitlichte Berichtspflicht: Unternehmen müssen umfassender und nach einheitlichen Standards berichten, wobei Kennziffern die Messbarkeit und Vergleichbarkeit stärken. Dazu wurden die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) entwickelt.
- Neues Verständnis von Wesentlichkeit: Die Richtlinie verankert die doppelte Wesentlichkeit als Grundprinzip. Unternehmen müssen sowohl die Auswirkungen ihres Geschäfts auf Umwelt und Gesellschaft als auch die Auswirkungen von Nachhaltigkeit auf ihr Geschäft berichten. Zu Durchführung dieser erweist sich die doppelte CSRD-Wesentlichkeitsanalyse als hilfreiches Tool für Unternehmen.
- Externe Prüfung: Die Nachhaltigkeitsberichterstattung wird wie die Finanzberichterstattung extern geprüft. Dazu sind von der EU-Kommission Prüfstandards festgelegt.
- Teil des Lageberichts: Nachhaltigkeitsinformationen sollen künftig ein verpflichtender Teil des Lageberichts sein und damit denselben Stellenwert wie die finanzielle Berichterstattung erhalten.
Betroffene Unternehmen
Betroffen sind verschiedene Unternehmen, abhängig von Größe und Umsatz. Dazu zählen börsennotierte Unternehmen sowie schrittweise auch größere nicht-börsennotierte Unternehmen. Außerdem werden auch bestimmte kleine und mittlere Unternehmen berichtspflichtig. In den nächsten Jahren werden schrittweise folgende Unternehmen eine CSRD-Berichterstattung ablegen müssen.
Für diese Auflistung gelten einige gesonderte Ausnahmen, die Unternehmen von der ESG-Berichtspflicht befreien:
- Tochtergesellschaften, die bereits in den Nachhaltigkeitsbericht ihrer Muttergesellschaft integriert sind. Dies gilt unter bestimmten Bedingungen sogar dann, wenn die Muttergesellschaft ihren Sitz im Ausland hat. Ausgenommen von dieser Befreiung sind jedoch kapitalmarktorientierte und große Unternehmen gemäß § 267 HGB.
- Mutterunternehmen, die einen konsolidierten Nachhaltigkeitsbericht vorlegen, müssen keine zusätzlichen Berichte auf Ebene der einzelnen Tochtergesellschaften erstellen.
- Für Unternehmen, die bereits den Anforderungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes entsprechen und ihren Lagebericht um einen Nachhaltigkeitsbericht erweitert haben, kann die Berichtspflicht ebenfalls entfallen.
- Kleinunternehmen sind prinzipiell von der Berichterstattung ausgenommen. Je nach Größe und Art des Unternehmens unterscheidet sich auch der konkrete Zeitplan zur Umsetzung.
Der CSRD-Zeitplan in Deutschland
Die Umsetzung der CSRD als EU-Richtlinie in nationales Recht ist eine Notwendigkeit zu deren Geltendmachung. Wenn auch viele Unternehmen ab 2025 und in den Folgejahren schrittweise zur Einhaltung ihres CSRD-Zeitplans verpflichtet werden, so ist die aktuelle Gesetzeslage Ende 2024 in Deutschland noch unklar. Dies liegt an einem Versäumnis der deutschen Bundesregierung in der Gesetzeslage.
Aktuelle Gesetzeslage in Deutschland: Fristen und Sanktionen
Deutschland hat die Frist zur Umsetzung der CSRD in nationales Recht am 6. Juli 2024 bereits verpasst. In Bezug auf die CSRD ist davon auszugehen, dass das Gesetz erst 2025 – unter einer neuen Bundesregierung – beschlossen wird und in Kraft tritt.
Am 26. September 2024 leitete die Europäische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland ein, weil die CSRD nicht fristgerecht umgesetzt wurde. Insgesamt sind 17 EU-Staaten betroffen, darunter Belgien, Spanien, Österreich und Polen. Der Bundesrat von Deutschland äußerte am 27. September 2024 Bedenken über die Belastung von Unternehmen durch die umfangreichen Berichtspflichten und forderte eine Überarbeitung des Entwurfs. Die Bundesregierung erklärte, sich für eine Vereinfachung der Berichtspflichten auf EU-Ebene einzusetzen, da wenig Spielraum bei der Umsetzung bestehe. Sollte die Regierung der Umsetzung weiterhin nicht nachkommen, können für Deutschland sogar Geldstrafen drohen.
Für deutsche Unternehmen hat diese Verzögerung keine direkten Auswirkungen oder Sanktionen zur Folge. Die Berichtspflicht tritt erst mit Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht in Kraft. Trotz dieser Unsicherheiten ist es wichtig, dass Unternehmen sich bereits vorab um die ersten Schritte zur Erstellung des CSRD-Bericht kümmern.
CSRD-Zeitplan für deutsche Unternehmen
Mit einer Umsetzung der CSRD nach dem 1.1.2025 werden Unternehmen dementsprechend schrittweise ab dem Jahr 2025 berichtspflichtig sein. Eine Umsetzung der CSRD für das Jahr 2024 kann nicht rückwirkend geltend gemacht werden. Dennoch ist es wichtig, dass Unternehmen sich frühestmöglich um die Vorbereitung der CSRD-Berichterstattung kümmern. Insbesondere für große Unternehmen, die 2025 oder 2026 CSRD-berichtspflichtig werden, ist es notwendig, sich jetzt schon um die ersten Schritte im CSRD-Zeitplan zu kümmern.
Die Umsetzung des CSRD-Zeitplans stellt eine große Herausforderung dar, doch eine rechtzeitige Vorbereitung kann den Übergang erleichtern. Es ist wichtig, sich frühzeitig mit den neuen Anforderungen auseinanderzusetzen, um sowohl die gesetzlichen Bestimmungen zu erfüllen als auch langfristig von den Vorteilen einer transparenten Nachhaltigkeitsberichterstattung zu profitieren. Eine strukturierte Planung mit Hilfe des CSRD Quick Check hilft bei der Erstellung eines individuell angepassten Zeitplans.
Proaktives Management des CSRD-Zeitplans
Der erste Bericht wird im Folgejahr des ersten berichtspflichtigen Jahres fällig. Um den hohen zeitlichen Aufwand managen zu können, sollten Unternehmen verschiedene Schritte bereits jetzt einleiten:
- Berichtspflicht vorbereiten
Der wichtigste Schritt für eine erfolgreiche Umsetzung der CSRD ist die frühzeitige Vorbereitung der Berichtspflicht. Dazu zählen verschiedene Maßnahmen.
- Unternehmer sollten sich frühzeitig mit den ESRS (Europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung) vertraut machen und deren mögliche Anwendung berücksichtigen. Sie können auch ohne Verpflichtung zur CSRD bereits die ESRS in ihre aktuelle Berichterstattung einbeziehen.
- Außerdem sollte die doppelte Wesentlichkeitsanalyse bereits ein halbes Jahr im Voraus der Berichtspflicht durchgeführt werden. Diese betrachtet sowohl die Auswirkungen von Nachhaltigkeitsfaktoren auf das Unternehmen (finanzielle Wesentlichkeit) als auch die Auswirkungen des Unternehmens auf Umwelt und Gesellschaft (gesellschaftliche Wesentlichkeit).
- Für eine korrekte Abwicklung ist außerdem die breite und strukturierte Erfassung von Datensätzen unabdingbar. Da diese Datensammlung sehr zeit- und ressourcenintensiv ist, sollte dies direkt im Anschluss an die doppelte Wesentlichkeitsanalyse geschehen. Datenbasis und doppelte Wesentlichkeitsanalyse werden daher im Optimalfall bereits im Jahr vor der ersten Berichtspflicht erfasst und durchgeführt. Externe Dienstleister können bei Aufgaben wie der korrekten Umsetzung der doppelten Wesentlichkeitsanalyse und dem Erfassen und Strukturieren von Daten behilflich sein.
Der finale Bericht muss voraussichtlich jeweils im Frühling des darauffolgenden Jahres eingereicht werden.
2. Rechtslage beobachten
Unternehmen sollten aktuelle Entwicklungen im Gesetzgebungsprozess aufmerksam verfolgen. Dies verhindert auch die Verhängung von Strafen für Unternehmen, die ihrer Berichtspflicht nicht nachkommen.
Halten sich Unternehmen nicht an die vorgegebenen Fristen und Parameter zur korrekten Umsetzung der CSRD-Berichtspflicht, drohen Geld- oder sogar Freiheitsstrafen sowie ein enormer Reputationsverlust bei Partnern und Stakeholdern.
CSRD Quick Check – Individuelle Zeitpläne für Unternehmen
Mit Hilfe dem folgenden CSRD Quick Check kann ein individueller Zeitplan für die Erstellung des CSRD-Berichtes erarbeitet werden. Dieser dauert nur wenige Sekunden und stellt sicher, dass Fristen eingehalten werden und rechtzeitig mit der ressourcenintensiven Vorbereitung begonnen wird. Zu den wichtigsten Aufgaben gehören dabei die Planung der Datensammlung, die Umsetzung der doppelten Wesentlichkeitsanalyse sowie die Organisation der Berichterstellung. Hier lässt sich in nur wenige Klicks der optimale Zeitplan erstellen:
Fazit
Die Einführung der CSRD stellt deutsche Unternehmen vor erhebliche Herausforderungen, insbesondere im Hinblick auf die fristgerechte Umsetzung und die komplexen Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung. Trotz der Verzögerungen in der deutschen Gesetzgebung sollten Unternehmen die Gelegenheit nutzen, sich frühzeitig mit den neuen Vorgaben auseinanderzusetzen und sich optimal vorzubereiten.
Eine strukturierte Planung und rechtzeitige Umsetzung der Berichterstattung sind entscheidend, um sowohl den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden als auch von den langfristigen Vorteilen einer transparenten und umfassenden Nachhaltigkeitsberichterstattung zu profitieren.
Der Einsatz eines individuell erstellten Zeitplans, etwa mit Hilfe des CSRD Quick Checks, kann dabei helfen, alle notwendigen Schritte effizient zu koordinieren und die Berichtspflichten fristgerecht zu erfüllen. Unternehmen, die proaktiv handeln, sichern sich nicht nur die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben, sondern stärken auch ihre Glaubwürdigkeit und Marktposition.
FAQ
1. Was sind die wichtigsten Neuerungen der CSRD für deutsche Unternehmen?
Die CSRD erweitert die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung erheblich. Zentrale Neuerungen umfassen die Verpflichtung zur Berichterstattung nach einheitlichen Standards (ESRS), die Einführung der doppelten Wesentlichkeit, die externe Prüfung der Berichterstattung sowie die Integration der Nachhaltigkeitsinformationen in den Lagebericht, der denselben Stellenwert wie die Finanzberichterstattung erhält.
2. Wann müssen deutsche Unternehmen mit der CSRD-Berichterstattung beginnen?
Obwohl die Umsetzung der CSRD in nationales Recht in Deutschland noch nicht abgeschlossen ist, wird ab 2025 für viele größere Unternehmen die Berichtspflicht in Kraft treten. Unternehmen sollten jedoch bereits jetzt mit der Vorbereitung beginnen, um die erforderlichen Schritte, wie die Durchführung der doppelten Wesentlichkeitsanalyse und die Sammlung relevanter Daten, rechtzeitig umzusetzen.
3. Welche Folgen hat es, wenn deutsche Unternehmen die CSRD-Berichterstattung nicht fristgerecht umsetzen?
Für Unternehmen hat die Verzögerung in der deutschen Gesetzgebung aktuell keine direkten Sanktionen zur Folge. Sollte jedoch die CSRD nicht rechtzeitig umgesetzt werden, drohen Deutschland im Rahmen des EU-Vertragsverletzungsverfahrens Geldstrafen. Unternehmen könnten außerdem mit Reputationsverlusten und rechtlichen Risiken konfrontiert werden, wenn sie ihre Berichtspflichten nicht fristgerecht erfüllen.
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